Ortsgruppe Mühlheim am Main e.V.

Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur

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Vereinssatzung

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Satzung der

NaturFreunde Deutschlands

Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur

 Ortsgruppe Mühlheim am Main e.V.

 

 Inhaltsverzeichnis

Präambel

                                                                                        § 1  Name und Grundlagen

                                                                                       § 2  Zweck

                                                                                       § 3  Tätigkeit

                                                                                       § 4  Gemeinnützigkeit

                                                                                      § 5  Fachgruppen und Referate

                                                                                      § 6  Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und

                                                                                            Hausverwaltungsvereine

                                                                                      § 7  Jugend- und Kindergruppenarbeit

                                                                                     § 8  Mitgliedschaft

                                                                                     § 9  Aufnahme - Austritt - Ausschluss

                                                                                     § 10 Finanzierung der Arbeit

                                                                                     § 11 Organe des Vereins

                                                                                     § 12 Mitgliederversammlung

                                                                                     § 13 Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über:

                                                                                     § 14 Ortsgruppenvorstand

                                                                                     § 15 Geschäftsordnung

                                                                                     § 16 Revision

                                                                                     § 17 Funktionsenthebung

                                                                                     § 18 Vermögensverwaltung, NaturFreunde-Häuser und

                                                                                                Grundstücke

                                                                                     § 19 Schiedsgericht

                                                                                     § 20 Satzungsänderung

                                                                                     § 21 Austritt aus dem Landesverband

                                                                                     § 22 Auflösung des Vereins

                                                                                     § 23 Schlussbestimmung

 

 

Präambel

 

                        1. Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den  Idealen des

                            demokratischen Sozialismus verpflichtet.

                        2.  Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand  seiner Hautfarbe,

                             Abstammung,  politischen Überzeugung, seines Geschlechts  oder Glaubens wegen

                            benachteiligt oder bevorzugt wird

                           und in der alle  Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.

                        3.  Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung.  Nachhaltigkeit gilt

                             ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche   Entwicklung dauerhaft mit sozialer

                            Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten

                             als  Umwelt-, Kultur- und  Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.

                        4.  Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung  in die soziale und

                            natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie  nur dadurch in sozialer

                             Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich  entwickeln können.

                         5.  Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und  kulturpolitischen sowie

                            naturschutz- und  umweltpolitischen Fragen und nehmen  zu ihnen öffentlich Stellung.

                        6.  Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche  Zielsetzungen

                            verfolgen.

 

 

 § 1  Name und Grundlagen

 

                       1.  Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für  Umweltschutz, sanften

                            Tourismus,  Sport und Kultur, Ortsgruppe  Mühlheim am Main e.V.

                            (Kurzbezeichnung: NaturFreunde Mühlheim).

            

                    2.  Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen  Gesellschaftsordnung und setzt sich

                         für den ökologischen Umbau der  Industriegesellschaft ein.

 

                    3.  Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.  Er ist parteipolitisch

                        und religiös  unabhängig.

 

                    4.  Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Hessen mit Sitz in Frankfurt am  Main.

 

 

 § 2  Zweck

 

                Zweck des Vereins ist insbesondere:

 

                1.  den Natur- und Umweltschutz zu fördern;

 

                2.  Interesse an der Natur zu wecken und naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;

 

                3.  die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;

 

                4.  soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in  Herstellung und

                     Verbrauch zu entwickeln;

 

                5.  umwelt- und sozialverträgliches Wandern und sportliche Betätigung zu fördern;

 

                6.  die Qualitätskriterien der NaturFreunde-Internationale bei ökologischem und sozialverträglichen

                    Tourismus/Reisen zu fördern und umzusetzen;

 

                7.  kulturelle und heimatkundliche Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen,  Kinder-, Jugend-,

                    Erwachsenen- und  Familienbildung zu fördern;

 

                8.  Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen, Jugendhilfe und Altenhilfe   zu fördern;

 

                9.  Verständnis für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische  Verhaltensweisen zu

                     fördern;

 

              10. internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen, Toleranz zu  fördern,

                    Friedensbemühungen und Abrüstung zu  unterstützen;

 

             11. Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen.

 

 

             § 3  Tätigkeiten

 

            1.  Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und  sozialverträglichen Zielsetzungen im

                Sinne der §§ 1 und 2 zur  Voraussetzung.

 

            2.  Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der

                 Landschaftspflege.  Alle Aktivitäten stehen unter  dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit Zielen des

                Natur- und Umweltschutzes.

 

            3.  Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

 

                                  1.  Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz, aktiven Einsatz für die  Erhaltung und

                                        Verbesserung der  natürlichen Lebensgrundlagen;

                                  2. Pflege des umwelt- und sozialverträglichen Wanderns und des Sports, zum Beispiel durch

                                     Bergsteigen,  Wintersport, Wassersport, Segelfliegen und Fahrradfahren;

                                 3.  Pflege des sanften Tourismus, der durch die besondere Art des Reisens und Campens

                                    dazu beiträgt, den  Gedanken der Völkerverständigung voranzutreiben;

                                 4.  Pflege der Natur- und Heimatkunde;

                                 5.  Beschäftigung mit Fragen geschichtlicher, gesellschaftlicher und sozialer Zusammenhänge

                                     mit dem Ziel, die demokratischen Grundrechte in allen  Bereichen zu verwirklichen;

                                6.  Förderung der musischen, kulturellen und heimatkundlichen Betätigung und  der Kreativität,

                                     z.B. auf den Gebieten der bildenden Kunst, Literatur, Theater, Film und Foto, Musik und Tanz,

                                     Sprachen einschließlich Esperanto;

                               7.  Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Kinder-, Jugend- sowie Familien-   und Altenhilfe

                                     und der Erwachsenenbildung;

                               8.  Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und  Studienaufenthalten,

                                    internationalen   Begegnungen und Sozialtourismus;

                              9.  Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und  Druckwerken,

                                     Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen  oder ähnlichem;

                          10. Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von NaturFreunde-Häusern (z.B.  Wanderheimen,

                                Ferienheimen,  Familienferienstätten, Bildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplätzen,

                                Kultur- und Jugendheimen). Diese  Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitgliedern der

                                Ortsgruppen und   Nichtmitgliedern, vorrangig jedoch   Jugendlichen, Kindern, jungen und 

                                kinderreichen Familien und sozial Schwachen zur Verfügung;

                          11.  Anlage und Markierung von Wanderwegen;

                          12.  Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und anderen Organisationen der  Arbeiterbewegung

                                sowie mit Wander-,  Bergsteiger-, Naturkunde-, Umweltschutz-, Freizeit-, Sport- sowie Kinder-

                                und Jugendverbänden und Verbänden,  die sich aktiv für Völkerverständigung einsetzen.

                                Grundlage der  Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung;

                          13.  Aus- und Fortbildung von Fachkundigen und Übungsleitern für die   Realisierung vorstehender

                                 Vereinszwecke und  Tätigkeiten.

 

 

 § 4  Gemeinnützigkeit

 

                1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

                     "steuerbegünstigte  Zwecke" der Abgabenordnung.

 

                2.  Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

                3.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet   werden. Die Mitglieder

                     erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Etwaige Gewinnanteile werden nicht

                    ausgeschüttet.

 

                4.  Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig

                     hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

                5.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen   Zweckes fällt das

                    Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Hessen, die es   unmittelbar und ausschließlich für die

                    gemeinnützigen Zwecke im Sinne des   § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.

 

 

 § 5  Fachbereiche mit Fachgruppen und Referaten

 

                  1.  Für die in § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen und Referate gebildet   werden. Diese

                        können fachbezogen in Fachbereichen zusammengeschlossen werden. Die Fachbereiche mit ihren

                        Fachgruppen und Referaten sind  vereinsrechtlich   unselbstständige Gliederungen der Ortsgruppe.

 

                2.  Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien der  Fachgruppen und Referate",

                    die von dem  Bundeskongress beschlossen werden.

  

 

  § 6  Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und Hausverwaltungsvereine

 

                    Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der

                     NaturFreunde-Häuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-,

                    Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser

                    Vereine gelten die §§ 1 bis 4 dieser Satzung.

 

 

  §7  Kinder- und Jugendgruppenarbeit

                        1.  Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kinder und  Jugendliche für die

                            Ziele der NaturFreunde- Organisation zu gewinnen. Deshalb  sind die Kinder und Jugendlichen

                            in eigenen Gruppen zusammengefasst, damit    sie sich in der ihnen angemessenen Form

                            entwickeln und entfalten können.

 

                        2.  Die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der  Bezeichnung

                             "Kinder-" bzw."Jugendgruppe der NaturFreundejugend Deutschlands,  Landesverband Hessen",

                             kurz: "NaturFreundejugend Hessen". Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den

                            "Richtlinien der "NaturFreundejugend Deutschlands".

 

                        3.  Die "Richtlinien der NaturFreundejugend Deutschlands" werden von der  Bundeskonferenz der

                             NaturFreundejugend Deutschlands beschlossen. Sie bedürfen  zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung

                             durch den Bundeskongress.

 

                        4.  Absatz 1 entfällt.

 

                        Die Kinder- und Jugendgruppen der NaturFreundejugend Hessens sind   Gliederungen des Vereins.

                         Sie bestimmen ihre  Arbeit – ihren Aufgaben   entsprechend – selbst. Die Aufgaben ergeben sich aus

                         dieser Satzung und den  "Richtlinien der  NaturFreundejugend Deutschlands". Sie entscheiden auch

                         über   die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in  eigener  Zuständigkeit.

 

                    5.  Die Ortsjugendleitung hat einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen. Vor der  Annahme durch den

                         Ortsjugendausschuss  ist der Haushaltsvoranschlag dem  Ortsgruppenvorstand vorzulegen.

                        Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn er der Satzung oder den „Richtlinien für die

                        NaturFreundejugend Deutschlands“   nicht entspricht oder die  Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt

                         ist.

 

                6.  Über die Jugendkasse ist eine Jahresabrechnung zu erstellen und dem  Ortsgruppenvorstand

                     vorzulegen. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Revisoren des Vereins.

 

 

 § 8  Mitgliedschaft

 

                1.  Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck desselben unterstützen   will, unbeschadet

                    seiner rassischen und  religiösen Zugehörigkeit.

 

                2.  Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, diese Satzung, die  vom Bundeskongress

                    genehmigten Richtlinien sowie die Beschlüsse des  Bundeskongresses, der Landeskonferenz und

                    der NaturFreunde-Internationale   anzuerkennen.

 

                3.  Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb der  Gesamtorganisation

                    und nach außen.

 

                4.  Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied   werden. Sie haben

                    kein Stimm- oder  Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme  an der Mitgliederversammlung.

 

                5.  Jedes Mitglied hat vom Tage seiner Aufnahme an das Recht, an den  Veranstaltungen der Ortsgruppe

                     teilzunehmen sowie  das Stimmrecht in allen Versammlungen auszuüben.

 

 

 § 9  Aufnahme - Austritt - Ausschluss

 

                1.  Der Beitritt zu dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Ortsgruppenvorstand  zu erklären. Über die

                    Aufnahme entscheidet  der Ortsgruppenvorstand mit  einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann

                    ohne Angabe von Gründen   verweigert  werden.

 

                2.  Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres

                     seine  Mitgliedschaft schriftlich bei dem Ortsgruppen- vorstand kündigen.

 

                3.  Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu

                     erfüllen.

 

                4.  Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung  zuwiderhandelt oder Beschlüsse

                     des  Bundeskongresses, der Landeskonferenz und  der NaturFreunde-Internationale nicht durchführt,

                     kann ausgeschlossen   werden.

 

                5.  Über den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenvorstand in einer  ordnungsgemäß einberufenen

                    Sitzung mit einfacher  Mehrheit der anwesenden  Vorstandsmitglieder.

 

                6.  Dem ausgeschlossenen Mitglied steht es frei, gegen den Beschluss des Ortsgruppenvorstandes bei

                     diesem binnen eines  Monats schriftlich Berufung  einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste

                     Mitgliederversammlung. Das Mitglied  hat auch das Recht, seine Berufung bei der Mitgliederversammlung

                     persönlich zu vertreten. Die Mitgliederversammlung    entscheidet über den  Ausschluss endgültig mit

                    2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

                7.  Das ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlungen im Namen des Vereins   vornehmen

                     sowie den Namen und die  Symbole des Vereins nicht mehr führen.

 

 

 § 10 Finanzierung der Arbeit

 

                1.  Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch Einnahmen aus   Beiträgen, Spenden,

                     eigenen Veranstaltungen,  Vermietung und Verpachtung,  Zuschüssen und auf sonstige, gesetzlich

                     zulässige und mit dem Vereinszweck   zu    vereinbarende Weise.

 

                2.  Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

                3.  Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen und  eine Jahresrechnung

                     vorzulegen.

 

                  4.  Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert in jedem   Einzelfall von 10.000,00 €

                        abschließen. Bei Rechtsgeschäften über 10.000,00 €   bedarf er der Zustimmung der

                        Mitgliederversammlung.

 

 

 § 11 Organe des Vereins

 

                Die Organe des Vereins sind:

 

               1.  Die Mitgliederversammlung;

               2.  Der Ortsgruppenvorstand.

 

 

 § 12 Mitgliederversammlung

 

                1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten   Vierteljahr des Jahres statt,

                     eine außerordentliche auf  Beschluss des  Ortsgruppenvorstandes, der Revision oder innerhalb von

                    sechs Wochen vom Tage  der Einbringung eines von 1/3 der Mitgliedschaft unterschriebenen Antrages.

 

                2.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter  Angabe des Ortes, der

                     Zeit und der Tagesordnung als schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt für

                    die ordentliche    Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen, für die außerordentliche

                     Mitgliederversammlung  mindestens zwei Wochen.

 

                3.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

 

                4.  Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende oder sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Die   Beschlüsse werden mit

                    einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung  nichts anderes vorschreibt. Sie werden in

                    einer Niederschrift festgehalten,  die von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden

                    Vorsitzenden und  dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.

 

              5.  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem  Stattfinden der

                    Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Während der  Mitgliederversammlung können

                    Anträge gestellt werden, deren Einbringung   fristgemäß  nicht möglich war.

 

              6.  Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die Mitglied der   NaturFreunde Deutschlands sind.

                     Wird einem/einer  Jugendleiter/in,   Kinderleiter/in oder Fachgruppenleiter/in eine Bestätigung durch

                    die  Mitgliederversammlung versagt, so  ruht seine/ihre Funktion. Die Aufgaben   werden von einem/einer

                     Stellvertreter/in wahrgenommen.

 

                7.  Minderjährige können nicht in den Vorstand im Sinne des § 26 BGB gewählt  werden. Sie haben kein

                    Stimmrecht bei  vermögensrechtlichen Entscheidungen.  Die Übertragung des Stimmrechts der

                    Minderjährigen auf den gesetzlichen  Vertreter  ist nicht möglich.

 

 

 § 13 Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über:

 

                    a)  den Geschäftsbericht und den Kassenbericht für das abgelaufene Jahr;

 

                    b)  die Entlastung des Vorstandes;

 

                   c)  die Wahl der Vorstandsmitglieder;

 

                   d)  die Wahl der Revision und des Schiedsgerichtes;

 

                  e)  die Wahl der Delegierten für die Bezirks- und Landeskonferenzen;

 

                  f)  die Festsetzung des Jahresbeitrages;

 

                  g)  die vorliegenden Anträge.

 

 

 

 § 14 Ortsgruppenvorstand

 

                1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der     Kassierer/in, dem/der

                    Wirtschaftskassierer/in, dem/der Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/innen, mindestens drei,

                     höchstens fünf Beisitzer/innen, dem/der  Jugend- und Kindergruppenleiter/in sowie dem/den Referats-

                    und  Fachgruppenleiter/innen.  Auch Ehrenvorsitzende des  Vereins sind Mitglied des Vorstandes mit

                    Stimmrecht.

 

                2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Kassierer/in, der/die

                    Wirtschaftskassierer/in, der/die  Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/innen. Zur Abgabe von

                    Willenserklärungen genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern. In finanziellen Angelegenheiten

                     muss eines der zwei Vorstandsmitglieder der/die Kassierer/in oderdessen/deren Stellvertreter/in sein.

 

                3.  Der Ortsgruppenvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zu einer

                     Neuwahl fort.

 

                4.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder  anwesend ist und wenn alle

                    Vorstandsmitglieder von  dem Stattfinden der  Sitzung rechtzeitig verständigt worden sind.

 

                5.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und in einer  Niederschrift festgehalten,

                     die von dem/der   1. Vorsitzenden oder dem/der  stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der

                    Schriftführer/in unterzeichnet wird.

 

                6.  Die Besetzung zweier Vorstandsämter kann durch eine Person erfolgen.

 

                7. Bei Ausfall eines oder mehrerer Personen des Ortsgruppenvorstandes ist bis zur nächsten

                     Mitgliederversammlung eine kommissarische Einsetzung von Mitgliedern durch den Ortsgruppenvorstand

                     möglich.

 

 

§ 15 Geschäftsordnung 

 

                Der Ortsgruppenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung selbst geben.

 

 

 § 16 Revision

 

                1.  Zur Ausübung der Revision erfolgt die Wahl von zwei bis fünf Revisoren in  der ordentlichen

                      Mitgliederversammlung.  Die Revision wählt aus ihrer Mitte  eine/n Sprecher/in, der/die die Tätigkeit

                     der Revision koordinieren soll. Sie  wird   für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

                2.  Die Revision hat das Recht, den Sitzungen des Ortsgruppenvorstandes und  aller aus demselben

                     hervorgegangenen   Arbeitsausschüssen mit beratender  Stimme beizuwohnen. Sie hat die Pflicht,

                    die Kasse und Konten zu überprüfen   sowie die ordnungsgemäße Durchführung gefasster Beschlüsse

                    zu überwachen und  in der ordentlichen  Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.

 

 

 § 17 Funktionsenthebung

 

                1.  Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und Leitungsmitglieder von Gliederungen  können ihrer Funktion

                    enthoben   werden, wenn sie das Ansehen des Vereins  schädigen, gegen die Satzung oder Beschlüsse

                     verstoßen oder ihren  wesentlichen Pflichten zuwiderhandeln.

 

                2.  Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied des Ortsgruppenvorstandes  beantragt werden. Über

                    den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit   2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

                    Vor der Beschlussfassung sind   die  betroffenen Gliederungen zu hören. Bei der Funktionsenthebung

                     von Mitgliedern der Ortsjugendleitung, der    Ortskinderleitung oder einer Fachgruppenleitung stellt der

                      Ortsgruppenvorstand einen entsprechenden Antrag an den   Ortsjugendausschuss,  den

                    Ortskinderausschuss oder die betreffende Fachgruppenkonferenz. Wird dieser  Antrag abgelehnt,

                    entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

                3.  Der/die Betroffene kann gegen die ausgesprochene Funktionsenthebung das  zuständige

                    Schiedsgericht anrufen.    Bis zur endgültigen Entscheidung nach  Maßgabe der Bundesschiedsordnung

                     ruht die Funktion des/der Betroffenen.  Bei Anrufung der ordentlichen Gerichte ruht die Funktion des/der

                    Betroffenen  bis zum rechtskräftigen Abschluss des  Verfahrens.

 

 

 § 18 Vermögensverwaltung, NaturFreunde-Häuser und Grundstücke

 

                1.  Die Ortsgruppe verwaltet ihr Vermögen und ihre Einnahmen selbst.

 

                2.  Die im Eigentum der Ortsgruppe befindlichen Grundstücke, NaturFreunde-Häuser und –Heime dienen

                     der Gesamtorganisation und dürfen nur mit Zustimmung des  Landesverbandes Hessen belastet, verkauft

                     oder anderen   Zwecken zugeführt  werden. Auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des

                    Landesverbandes. Für  NaturFreunde-Liegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht für 

                    den Landesverband bzw. die Bundesgruppe  einzutragen.

 

 

 § 19 Schiedsgericht

 

                    1.  Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-,

                        Landes- und   Bundesebene zuständig.

 

                    2.  Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich  nach der jeweils

                        gültigen Bundesschiedsordnung, die von dem Bundeskongress  mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

 

                    3.  Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und  drei Ersatzmitgliedern.

 

 

 § 20 Satzungsänderung

 

                    1.  Diese Satzung kann von der Ortsgruppe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des  Landesverbandes

                        in einer  Mitgliederversammlung, und zwar nur mit einer 3/4   Mehrheit der anwesenden stimmberech-

                        tigten Mitglieder, geändert  werden. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung

                         in der  Tagesordnung bekannt zu geben.

 

                    2.  Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind  dem zuständigen

                        Finanzamt  anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2  genannten Zwecke betreffen,

                        bedürfen der Einwilligung des  zuständigen   Finanzamtes.

 

 

 § 21 Austritt aus dem Landesverband

 

                    Der Austritt der Ortsgruppe aus dem Landesverband muss in einer ausdrücklich zu diesem Zweck

                    ordnungsgemäß  einberufenen Mitgliederversammlung, an der mindestens 4/5 der Mitglieder teilnehmen,

                     mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Austrittsbeschluss ist nur

                    wirksam, wenn der Vorstand der Ortsgruppe den Landesvorstand mindestens acht Wochen vor Abhaltung

                    der Mitgliederversammlung von diesem Tagesordnungspunkt  schriftlich verständigt hat. Ein Austritt mit

                     dem Ziel, die Gesamtorganisation der NaturFreunde Deutschlands zu verlassen,  kommt einer Auflösung

                    des Vereins gleich. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen

                    Verpflichtungen zu erfüllen.

 

 

 § 22 Auflösung des Vereins

 

                1.  Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur von einer eigens zu diesem Zweck  einberufenen Mitglieder-

                    versammlung  beschlossen werden. Auf dieser  Mitgliederversammlung müssen mindestens 3/4 der

                     Mitglieder vertreten sein.  Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer 3/4 Mehrheit der anwesenden

                    stimmberechtigten Mitglieder.

 

                2.  Die Verwendung des Vereinsvermögens regelt § 4 Gemeinnützigkeit Punkt 5.

 

  

 § 23 Schlussbestimmungen

 

            1.  Die Ortsgruppensatzung muss jedem neu aufzunehmenden Mitglied vor der  Aufnahme ausgehändigt

                werden, damit es  die Möglichkeit hat, sich über die  Ziele und Zwecke der NaturFreunde und den

                 satzungsgemäßen Auftrag zu  informieren.

 

            2. Der Verein ist unter der Nr. 5 VR 1113, im Vereinsregister  des Amtsgerichtes Offenbach am Main

                eingetragen.

 

            3.  Sitz der Ortsgruppe ist Mühlheim am Main.

 

            4.  Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.

 

            5.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

            6.  Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seiner  Gliederungen übergeordnet.

 

            7.  Die Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18.04.1995 beschlossen und

                berücksichtigt, die Änderungen, beschlossen bei den  Mitgliederversammlungen am 21.03.2002,

                12.03.2006 und der außerordentlichen  Mitgliederversammlung am 16.11.2006.

 

            8. Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  

 

Die vorstehende Satzung wurde am 09. Februar 2007 in das Vereinsregister eingetragen und ist damit

rechtswirksam.

 

Offenbach am Main, den 12. Februar 2007

Wolf, Justizangestellte