Satzung
Die Satzung der Ortsgruppe Mühlheim am Main.
Name des Vereins
NaturFreunde Deutschlands
Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur
Ortsgruppe Mühlheim am Main e.V.
Präambel
- Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
- Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
- Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
- Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
- Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
- Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
§ 1 Name und Grundlagen
- Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Mühlheim am Main e.V. (Kurzbezeichnung: NaturFreunde Mühlheim).
- Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
- Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
- Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Hessen mit Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist insbesondere:
- den Natur- und Umweltschutz zu fördern;
- Interesse an der Natur zu wecken und naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;
- die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;
- soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln;
- umwelt- und sozialverträgliches Wandern und sportliche Betätigung zu fördern;
- die Qualitätskriterien der NaturFreunde-Internationale bei ökologischem und sozialverträglichen Tourismus/Reisen zu fördern und umzusetzen;
- kulturelle und heimatkundliche Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen, Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung zu fördern;
- Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen, Jugendhilfe und Altenhilfe zu fördern;
- Verständnis für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;
- internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen, Toleranz zu fördern, Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen;
- Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen.
§ 3 Tätigkeiten
- Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen Zielsetzungen im Sinne der §§ 1 und 2 zur Voraussetzung.
- Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
- Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz, aktiven Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;
- Pflege des umwelt- und sozialverträglichen Wanderns und des Sports, zum Beispiel durch Bergsteigen, Wintersport, Wassersport, Segelfliegen und Fahrradfahren;
- Pflege des sanften Tourismus, der durch die besondere Art des Reisens und Campens dazu beiträgt, den Gedanken der Völkerverständigung voranzutreiben;
- Pflege der Natur- und Heimatkunde;
- Beschäftigung mit Fragen geschichtlicher, gesellschaftlicher und sozialer Zusammenhänge mit dem Ziel, die demokratischen Grundrechte in allen Bereichen zu verwirklichen;
- Förderung der musischen, kulturellen und heimatkundlichen Betätigung und der Kreativität, z.B. auf den Gebieten der bildenden Kunst, Literatur, Theater, Film und Foto, Musik und Tanz, Sprachen einschließlich Esperanto;
- Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Kinder-, Jugend- sowie Familien- und Altenhilfe und der Erwachsenenbildung;
- Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten, internationalen Begegnungen und Sozialtourismus;
- Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen oder ähnlichem;
- Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von NaturFreunde-Häusern (z.B. Wanderheimen, Ferienheimen, Familienferienstätten, Bildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplätzen, Kultur- und Jugendheimen). Diese Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitgliedern der Ortsgruppen und Nichtmitgliedern, vorrangig jedoch Jugendlichen, Kindern, jungen und kinderreichen Familien und sozial Schwachen zur Verfügung;
- Anlage und Markierung von Wanderwegen;
- Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und anderen Organisationen der Arbeiterbewegung sowie mit Wander-, Bergsteiger-, Naturkunde-, Umweltschutz-, Freizeit-, Sport- sowie Kinder- und Jugendverbänden und Verbänden, die sich aktiv für Völkerverständigung einsetzen. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung;
- Aus- und Fortbildung von Fachkundigen und Übungsleitern für die Realisierung vorstehender Vereinszwecke und Tätigkeiten.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinnanteile werden nicht ausgeschüttet.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Hessen, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
§ 5 Fachbereiche mit Fachgruppen und Referaten
- Für die in § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen und Referate gebildet werden. Diese können fachbezogen in Fachbereichen zusammengeschlossen werden. Die Fachbereiche mit ihren Fachgruppen und Referaten sind vereinsrechtlich unselbstständige Gliederungen der Ortsgruppe.
- Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien der Fachgruppen und Referate", die von dem Bundeskongress beschlossen werden.
§ 6 Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und Hausverwaltungsvereine
Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der NaturFreunde-Häuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungs- vereine übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1 bis 4 dieser Satzung.
§7 Kinder- und Jugendgruppenarbeit
- Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kinder und Jugendliche für die Ziele der NaturFreunde- Organisation zu gewinnen. Deshalb sind die Kinder und Jugendlichen in eigenen Gruppen zusammengefasst, damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und entfalten können.
- Die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der Bezeichnung "Kinder-" bzw."Jugendgruppe der NaturFreundejugend Deutschlands, Landesverband Hessen", kurz: "NaturFreundejugend Hessen". Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien der "NaturFreundejugend Deutschlands".
- Die "Richtlinien der NaturFreundejugend Deutschlands" werden von der Bundeskonferenz der NaturFreundejugend Deutschlands beschlossen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundeskongress.
- Absatz 1 entfällt.Die Kinder- und Jugendgruppen der NaturFreundejugend Hessens sin d Gliederungen des Vereins. Sie bestimmen ihre Arbeit – ihren Aufgaben entsprechend – selbst. Die Aufgaben ergebe sich aus dieser Satzung und den "Richtlinien der NaturFreundejugend Deutschlands". Sie entscheiden auch über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
- Die Ortsjugendleitung hat einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen. Vor der Annahme durch den Ortsjugendausschuss ist der Haushaltsvoranschlag dem Ortsgruppenvorstand vorzulegen. Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn er der Satzung oder den „Richtlinien für die NaturFreundejugend Deutschlands“ nicht entspricht oder die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt ist.
- Über die Jugendkasse ist eine Jahresabrechnung zu erstellen und dem Ortsgruppenvorstand vorzulegen. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Revisoren des Vereins.
§ 8 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck desselben unterstützen will, unbeschadet seiner rassischen und religiösen Zugehörigkeit.
- Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, diese Satzung, die vom Bundeskongress genehmigten Richtlinien sowie die Beschlüsse des Bundeskongresses, der Landeskonferenz und der NaturFreunde-Internationale anzuerkennen.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen.
- Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat vom Tage seiner Aufnahme an das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe teilzunehmen sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen auszuüben.
§ 9 Aufnahme - Austritt - Ausschluss
- Der Beitritt zu dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Ortsgruppenvorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft schriftlich bei dem Ortsgruppen- vorstand kündigen.
- Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
- Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse des Bundeskongresses, der Landeskonferenz und der NaturFreunde-Internationale nicht durchführt, kann ausgeschlossen werden.
- Über den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenvorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
- Dem ausgeschlossenen Mitglied steht es frei, gegen den Beschluss des Ortsgruppenvorstandes bei diesem binnen eines Monats schriftlich Berufung einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Das Mitglied hat auch das Recht, seine Berufung bei der Mitgliederversammlung persönlich zu vertreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Das ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlungen im Namen des Vereins vornehmen sowie den Namen und die Symbole des Vereins nicht mehr f ühren.
§ 10 Finanzierung der Arbeit
- Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch Einnahmen aus Beiträgen, Spenden, eigenen Veranstaltungen, Vermietung und Verpachtung, Zuschüssen und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.
- Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert in jedem Einzelfall von 10.000,00 € abschließen. Bei Rechtsgeschäften über 10.000,00 € bedarf er der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung;
- Der Ortsgruppenvorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr des Jahres statt, eine außerordentliche auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes, der Revision oder innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von 1/ der Mitgliedschaft unterschriebenen Antrages.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung als schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
- Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende oder sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Sie werden in einer Niederschrift festgehalten, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Während der Mitgliederversammlung können Anträge gestellt werden, deren Einbringung fristgemäß nicht möglich war.
- Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die Mitglied der NaturFreunde Deutschlands sind. Wird einem/einer Jugendleiter/in, Kinderleiter/in oder Fachgruppenleiter/in eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung versagt, so ruht seine/ihre Funktion. Die Aufgaben werden von einem/einer Stellvertreter/in wahrgenommen.
- Minderjährige können nicht in den Vorstand im Sinne des § 26 BGB gewählt werden. Sie haben kein Stimmrecht bei vermögensrechtlichen Entscheidungen. Die Übertragung des Stimmrechts der Minderjährigen auf den gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.
§ 13 Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über:
- a) den Geschäftsbericht und den Kassenbericht für das abgelaufene Jahr;
- b) die Entlastung des Vorstandes;
- c) die Wahl der Vorstandsmitglieder;
- d) die Wahl der Revision und des Schiedsgerichtes;
- e) die Wahl der Delegierten für die Bezirks- und Landeskonferenzen;
- f) die Festsetzung des Jahresbeitrages;
- g) die vorliegenden Anträge.
§ 14 Ortsgruppenvorstand
- Der Ortsgruppenvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Wirtschaftskassierer/in, dem/der Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/innen, mindestens drei, höchstens fünf Beisitzer/innen, dem/der Jugend- und Kindergruppenleiter/in sowie dem/den Referats- und Fachgruppenleiter/innen. Auch Ehrenvorsitzende des Vereins sind Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Kassierer/in, der/die Wirtschaftskassierer/in, der/die Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/innen. Zur Abgabe von Willenserklärungen genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern. In finanziellen Angelegenheiten muss eines der zwei Vorstandsmitglieder der/die Kassierer/in oderdessen/deren Stellvertreter/in sein.
- Der Ortsgruppenvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl fort.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und wenn alle Vorstandsmitglieder von dem Stattfinden der Sitzung rechtzeitig verständigt worden sind.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und in einer Niederschrift festgehalten, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.
- Die Besetzung zweier Vorstandsämter kann durch eine Person erfolgen.
- Bei Ausfall eines oder mehrerer Personen des Ortsgruppenvorstandes ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Einsetzung von Mitgliedern durch den Ortsgruppenvorstand möglich.
§ 15 Geschäftsordnung
Der Ortsgruppenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung selbst geben.
§ 16 Revision
- Zur Ausübung der Revision erfolgt die Wahl von zwei bis fünf Revisoren in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Revision wählt aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in, der/die die Tätigkeit der Revision koordinieren soll. Sie wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Revision hat das Recht, den Sitzungen des Ortsgruppenvorstandes und aller aus demselben hervorgegangenen Arbeitsausschüssen mit beratender Stimme beizuwohnen. Sie hat die Pflicht, die Kasse und Konten zu überprüfen sowie die ordnungsgemäße Durchführung gefasster Beschlüsse zu überwachen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.
§ 17 Funktionsenthebung
- Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und Leitungsmitglieder von Gliederungen können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, gegen die Satzung oder Beschlüsse verstoßen oder ihren wesentlichen Pflichten zuwiderhandeln.
- Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied des Ortsgruppenvorstandes beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung sind die betroffenen Gliederungen zu hören. Bei der Funktionsenthebung von Mitgliedern der Ortsjugendleitung, der Ortskinderleitung oder einer Fachgruppenleitung stellt der Ortsgruppenvorstand einen entsprechenden Antrag an den Ortsjugendausschuss, den Ortskinderausschuss oder die betreffende Fachgruppenkonferenz. Wird dieser Antrag abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
- Der/die Betroffene kann gegen die ausgesprochene Funktionsenthebung das zuständige Schiedsgericht anrufen. Bis zur endgültigen Entscheidung nach Maßgabe der Bundesschiedsordnung ruht die Funktion des/der Betroffenen. Bei Anrufung der ordentlichen Gerichte ruht die Funktion des/der Betroffenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
§ 18 Vermögensverwaltung, NaturFreunde-Häuser und Grundstücke
- Die Ortsgruppe verwaltet ihr Vermögen und ihre Einnahmen selbst.
- Die im Eigentum der Ortsgruppe befindlichen Grundstücke, NaturFreunde-Häuser und –Heime dienen der Gesamtorganisation und dürfen nur mit Zustimmung des Landesverbandes Hessen belastet, verkauft oder anderen Zwecken zugeführt werden. Auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Für NaturFreunde-Liegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht für den Landesverband bzw. die Bundesgruppe einzutragen.
§ 19 Schiedsgericht
- Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen- , Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
- Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung, die von dem Bundeskongress mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
- Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.
§ 20 Satzungsänderung
- Diese Satzung kann von der Ortsgruppe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Landesverbandes in einer Mitgliederversammlung, und zwar nur mit einer 3/ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, geändert werden. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 21 Austritt aus dem Landesverband
Der Austritt der Ortsgruppe aus dem Landesverband muss in einer ausdrücklich zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, an der mindestens 4/5 der Mitglieder teilnehmen, mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Austrittsbeschluss ist nur wirksam, wenn der Vorstand der Ortsgruppe den Landesvorstand mindestens acht Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung von diesem Tagesordnungspunkt schriftlich verständigt hat. Ein Austritt mit dem Ziel, die Gesamtorganisation der NaturFreunde Deutschlands zu verlassen, kommt einer Auflösung des Vereins gleich. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 22 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 3/4 der Mitglieder vertreten sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Verwendung des Vereinsvermögens regelt § 4 Gemeinnützigkeit Punkt 5.
§ 23 Schlussbestimmungen
- Die Ortsgruppensatzung muss jedem neu aufzunehmenden Mitglied vor der Aufnahme ausgehändigt werden, damit es die Möglichkeit hat, sich über die Ziele und Zwecke der NaturFreunde und den satzungsgemäßen Auftrag zu informieren.
- Der Verein ist unter der Nr. 5 VR 1113, im Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach am Main eingetragen.
- Sitz der Ortsgruppe ist Mühlheim am Main.
- Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seiner Gliederungen übergeordnet.
- Die Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18.04.1995 beschlossen und berücksichtigt, die Änderungen, beschlossen bei den Mitgliederversammlungen am 21.03.2002, 12.03.2006 und der außerordent- lichen Mitgliederversammlung am 16.11.2006.
- Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Eintragung und Rechtswirksamkeit
Die vorstehende Satzung wurde am 09. Februar 2007 in das Vereinsregister
eingetragen und ist damit rechtswirksam.
Offenbach am Main, den 12. Februar 2007
Wolf, Justizangestellte